Wer auszieht, muss die alte Wohnung an den Vermieter übergeben und verschiedene Pflichten als Mieter erfüllen. Damit es zu keinen Streitigkeiten mit dem Vermieter kommt, sollten Sie einige Punkte bei der Wohnungsübergabe beachten.
Wohnungsübergabe – was im Vorfeld zu beachten ist
Achten Sie darauf, dass bis zur Wohnungsübergabe alle Räume komplett leergeräumt sind. Vergessen Sie dabei nicht die Kellerräume, den Speicher oder die Garage. Sollten sich noch Gegenstände in der Wohnung befinden, kann der Vermieter eine Entrümpelung beauftragen und Ihnen in Rechnung stellen.
Lesen Sie vorher im Mietvertrag nach, in welchem Zustand die Wohnung sich bei der Übergabe befinden soll. Manchmal muss eine Wohnung besenrein übergeben werden. Dies bedeutet, dass die Wohnung grob sauber sein soll und keine größeren Verschmutzungen aufweisen darf. Böden müssen geputzt sein. Außerdem dürfen sich keine Spinnweben mehr in der Wohnung befinden. Auch ob und inwieweit Renovierungsmaßnahmen bis zur Wohnungsübergabe durchzuführen sind, muss im Mietvertrag geregelt sein. Bunt gestrichene Wände müssen meist bis zur Übergabe der Wohnung wieder eine neutrale Farbe aufweisen.
Wenn bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters vorgenommen wurden, ist die Wohnung in der Regel bis zur Übergabe wieder in den ursprünglichen Zustand zu bringen. Es lohnt sich jedoch, den Vermieter zu fragen, ob er die Veränderungen beibehalten möchte. So können zum Beispiel Einbaumöbel die Attraktivität der Wohnung steigern. Falls der Vermieter zustimmt, lassen Sie sich dies unbedingt schriftlich geben. Eine andere Möglichkeit ist, dem Nachbieter anzubieten, Einbaumöbel zu übernehmen.
Denken Sie daran, dass Sie sämtliche Schlüssel zur Wohnungsübergabe mitnehmen und an den Vermieter übergeben müssen. Vergessen Sie dabei nicht den Schlüssel für Briefkasten, Dachboden oder Keller.
Die Vorabnahme
Findet die Übergabe der Wohnung erst kurz vor Ende des Mietverhältnisses statt, bleibt zu wenig Zeit, eventuelle Beanstandungen des Vermieters zu regeln. Wenn die Wohnung bereits weitervermietet wurde und der neue Mieter mit seinem Einzug warten muss, da noch nicht alle Renovierungs- oder Reparaturmaßnahmen abgeschlossen sind, müssen Sie womöglich Schadensersatz leisten. Daher ist es ratsam, einen Vorabnahmetermin zu machen. Dabei treffen sich Mieter und Vermieter in der Wohnung. Der Vermieter überprüft bei der Vorabnahme, welche Maßnahmen für eine zufriedenstellende Wohnungsübernahme noch umzusetzen sind. Der Termin für die Vorabnahme ist daher so zu legen, dass noch genügend Zeit für Schönheitsreparaturen bleibt. Prüfen Sie jedoch sorgfältig, ob Sie tatsächlich für die vom Vermieter gewünschten Maßnahmen zuständig sind. Nehmen Sie dazu unbedingt Ihren Mietvertrag zur Hand oder wenden Sie sich bei Zweifeln an einen Anwalt.
Wenn Sie danach den Termin für die tatsächliche Übergabe vereinbaren, denken Sie daran, dass Sie Ihre Mietzeit selbstverständlich komplett ausschöpfen können. Auch wenn Ihr Vermieter Sie darum bittet, die Wohnung am vorletzten Tag oder früher zu übergeben, müssen Sie diesem Wunsch nicht nachgehen.
Worauf es während der Wohnungsübergabe ankommt
Bestehen Sie darauf, dass während der Wohnungsübergabe ein Übergabeprotokoll angefertigt wird. Darin werden alle gefundenen Schäden genauestens dokumentiert. Am Ende des Termins wird das Übergabeprotokoll von Mieter und Vermieter unterschrieben. Auf diese Weise sind beide Parteien abgesichert und es werden nachträgliche Konflikte vermieden. Wer alle gefundenen Schäden zusätzlich mit einem Fotoapparat festhält oder zur Wohnungsübergabe einen Zeugen mitnimmt, ist auf der sicheren Seite.
Es ist keine Pflicht des Mieters, für Schäden aufzukommen, die als normale Abnutzungserscheinungen gelten. Dafür ist der Vermieter verantwortlich. Die Kosten für vom Mieter verursachte Schäden kann der Vermieter jedoch berechnen oder von der Kaution abziehen. Wenden Sie sich im Zweifelsfalle an einen auf Mietrecht spezialisierten Anwalt.
Nach der Wohnungsübergabe
Wenn keine Forderungen mehr an den Mieter bestehen, hat dieser das Recht auf die Rückzahlung seiner Kaution. Falls noch eine Nebenkostenabrechnung zu erwarten ist, kann der Vermieter sie jedoch noch einbehalten. Falls der Mieter Nebenkosten nachzahlen muss, darf der Vermieter diese von der Kaution abziehen.